Steuerberatung KAISER
Eine Musikschule führte für ihre Umsätze 1998 die Umsatzsteuer ab. Die Steuererklärung wurde im Jahr 1999 abgegeben, sodass die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 eintrat. Die zuständige Landesbehörde bescheinigte im Jahr 2010, dass der von der Musikschule durchgeführte Unterricht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck diente und die Umsätze umsatzsteuerfrei waren. Die Musikschule beantragte deswegen rückwirkend die Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung 1998 und meinte, es sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten, weil die Bescheinigung der Landesbehörde als Grundlagenbescheid den Ablauf der Festsetzungsfrist hemme. Weiterlesen