Steuerberatung KAISER
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die im Falle von Betriebsschließungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer zu zahlenden Abfindungen nicht deshalb geringer festgesetzt werden dürfen, als die Abfindungen für sonstige Arbeitnehmer, weil Schwerbehinderte aufgrund ihrer Behinderung die Möglichkeit eines früheren Renteneintritts haben. Weiterlesen