Steuerberatung KAISER
Inländische Kreditinstitute haben im Todesfall eines Kunden dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände, Geldbeträge und gegen das Kreditinstitut gerichtete Forderungen des Verstorbenen mitzuteilen. Die Anzeigepflicht betrifft nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch die von unselbstständigen Zweigniederlassungen der Kreditinstitute im Ausland verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände. Weiterlesen