Steuerberatung KAISER
Ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem die Parteien eines Werkvertrags über Elektroinstallationsarbeiten vereinbart hatten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Weiterlesen