Steuerberatung KAISER
Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer u. a. nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung Angaben tatsächlicher Art über den Umfang und die Art der Leistung enthält. Die Beschreibung muss so genau sein, dass die abgerechnete Leistung identifizierbar ist. Weiterlesen